Transparenzregister
- B&A Berlin

- 17. Jan. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 25. Jan. 2024

Veröffentlichungen bzw. Hinterlegungen sind ab dem 01.01.2024 im UNTERNEHMENSREGISTER, der zentralen Plattform für die Zugänglichmachung von Unternehmensdaten zu erfassen.
Hier werden veröffentlichungspflichtige Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt(Bisher Bundesanzeiger).
Als UG oder GmbH sind Sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet.
Das in §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) geregelte Transparenzregister dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG.
Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich über www.transparenzregister.de möglich. Die Eintragung ist kostenlos. Für die Führung des Transparenzregister wird jährlich eine Gebühr erhoben. Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In qualifizierten Fällen kann auch ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro und darüber hinaus festgesetzt werden. Hierfür ist das BVA zuständig. Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Homepage des BVA veröffentlicht.



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