Bundesanzeiger & Transparenzregister.
- B&A Berlin

- 30. Juni 2022
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Aug. 2022

Die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2021
ist nicht verlängert worden. Es gilt der in § 325 des Handelsgesetzbuchs festgeschriebene Abgabetermin auch für Abschlüsse des Jahres 2021, also der 31.12.2022.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Download-Seite.
Transparenzregister
Gesetzesänderung: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften
Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 01.08.2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen.
Auch, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben, besteht diese Pflicht.
Die bisher geltende Mitteilungsfiktion entfällt nun. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, gelten Übergangsfristen. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Die von uns vertretenen Unternehmen, haben wir bereits alle im Transparenzregister erfassen lassen.





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