Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
- B&A Berlin

- 13. Okt. 2020
- 2 Min. Lesezeit
Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase I für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020. Phase II und Phase III können ab Oktober 2020 bzw. Januar 2021 gestellt werden. Sonderregelungen für Soloselbständiger.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase II
Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase II wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase I gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase II können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben.
in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.
Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase I gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.
Für alle Antragsberechtigten in der Phase II gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Wer ist antragsberechtigt?
1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
Kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen.
2. Selbstständige
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.
3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Anträge können ab Oktober 2020 gestellt werden.
Angekündigt wurde auch bereits eine Überbrückungshilfe für die Phase III
(1.1.2021 – 30.06.2021). Diese Anträge sollen ab Januar 2021 gestellt werden können.
Anfang 2021 soll es auch einen Zuschuss zu den Betriebskosten für Soloselbständige geben.




Kommentare