Steuerrechtliche Änderungen 2025
- B&A Berlin

- 13. Dez. 2024
- 2 Min. Lesezeit

Die Grenze für Geschenke von geringem Wert von bisher 35 EUR auf 50 EUR wurde rückwirkend zum 1.1.2024 angehoben.
Die Möglichkeit zur Anwendung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wurde erweitert. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR) betragen hat. Die Regelung ist rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft getreten.
Die untere Grenze bei der Verpflichtung zur Abgabe vom Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde angepasst. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Die Regelung tritt zum 1.1.2025 in Kraft.
Zum 1.1.2025 ist auch die obere Grenze für die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben, angepasst worden. Die Verpflichtung greift nun erst, wenn die Zahllast im vorigen Kalenderjahr mehr als 9.000 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG; bisher 7.500 EUR) betragen hat.
Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) ist auf 8 Jahre abgesenkt worden (bisher mussten Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege nach § 147 AO.
Bei dem Ort der sonstigen Leistung kommt es im Bereich des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG zu einer Neustrukturierung, die keine materielle Änderung bedeutet. Im Zusammenhang mit den kulturellen, künstlerischen u.ä. Leistungen wie auch bei Messen und Ausstellungen und der Gewährung des Zutritts zu solchen Leistungen kommt es aber zu einer unionsrechtlich notwendigen Anpassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG): Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt abweichend vom Veranstaltungsort der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der Empfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dies gilt entsprechend auch durch eine Ergänzung in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Eintrittsberechtigungen gegenüber Unternehmern zu kulturellen, künstlerischen o.ä. Veranstaltungen, Messen etc.): Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt abweichend vom Veranstaltungsort für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung nach § 3a Abs. 2 UStG ("B2B-Grundregelung") der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
Schulungsleistungen : Es wurde eine geringfügige Modifizierung der derzeitigen Rechtsgrundlage vorgenommen worden, die zu geringfügigen Änderungen führen kann. Dies kann insbesondere im Bereich der Fortbildung zu Problemen und einer deutlichen Ausweitung des Bescheinigungsverfahrens führen. Der Anwendungsbereich der (zwingenden) Steuerbefreiung wird dabei von derzeit "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" auf "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung erbringen" ausgedehnt. Damit wird auch die berufliche Fortbildung mit in die Steuerbefreiung integriert. Außerdem erfolgt eine Ergänzung in § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG, dass auch Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern steuerfrei ist.
Eine Änderung ergibt sich bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der UST und stellt insoweit den Zustand wieder her, der bis zum 31.12.2013 galt. Der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegt ab dem 1.1.2025 wieder in allen Fällen dem ermäßigten Steuersatz. (Händler, Galeristen).


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