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Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022

  • Autorenbild: B&A Berlin
    B&A Berlin
  • 24. Aug. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Sept. 2022


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steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG).


Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).


Für unsere Mandanten haben wir die rückwirkenden Korrekturen der Lohnabrechnungen bereits vorgenommen.



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