Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022
- B&A Berlin

- 24. Aug. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 15. Sept. 2022

steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG).
Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Für unsere Mandanten haben wir die rückwirkenden Korrekturen der Lohnabrechnungen bereits vorgenommen.





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