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Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch die Arbeitgeber mit der Septemberlohnabrechnung

  • Autorenbild: B&A Berlin
    B&A Berlin
  • 2. Sept. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Sept. 2022



Das Steuerentlastungsgesetz 2022 soll den Preisanstieg für die Bürger abfedern, weil die Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen sind.

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR (neue §§ 112 ff. EStG) haben aktiv tätige Erwerbspersonen.

Die Auszahlung über Arbeitgeber erfolgt, wenn:

  • der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und

  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist

  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.


Die Arbeitgeber erhalten im Gegenzug eine Erstattung durch Reduzierung der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer, bereits im August 2022 soweit eine monatliche Lohnsteueranmeldung abgegeben wird.



Steuerpflicht der EPP

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.





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